Wir sind für Sie als befähigte Person zur Prüfung von gewerblichen genutzten Flüssiggasanlagen nach DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) tätig.
Die Schwerpunkte der Prüftätigkeiten nach DGUV-Grundsatz 310-005 (bisher BGG 937)
Prüfungen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern/Druckbehältern versorgt werden nach DGUV-Grundsatz 310-005 (bisher BGG 937)
(Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern/ Druckbehältern versorgt werden, wie z. B. Flaschen-, Behälteranlagen der Gastronomie und des Schaustellergewerbes (Kocher, Herd, Grill, Bräter, Terrassenheizstrahler etc.).
Prüfungen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken im Baugewerbe und an Maschinen und Geräten des Baugewerbes nach DGUV-Grundsatz 310-005 (bisher BGG 937)
Wie oft muss eine Flüssiggasanlage geprüft werden?
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln und festzulegen. Es gibt Prüffristen, die sich nach dem Stand der Technik bewährt haben.
Empfohlene Prüffristen
Ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill
mindestens alle 4 Jahre
Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten
mindestens alle 2 Jahre