Steuerabzug für Bauleistungen

Worum geht es?

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" ist zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt worden: Der gewerbliche und der öffentliche Auftraggeber muss 15 % seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden abführen. Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld.

Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für Handwerksunternehmen wird dies der Regelfall sein. Handwerksunternehmen, die Bauleistungen erbringen, haben deshalb in der Regel bereits formlos eine Freistellungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragt und meist auch problemlos bekommen. Viele bauleistende Handwerksunternehmen nutzen die vorliegende Freistellungsbescheinigung bereits für Werbezwecke.

Kein Abzug mit Freistellungsbescheinigung

Der bauleistende Handwerker muss dem Auftraggeber die Kopie einer gültigen Freistellungsbescheinigung vorlegen. Von einem Original kann der Bauleistende beliebig viele Kopien erstellen und weitergeben. Hinweise, der Auftraggeber solle die Bescheinigungen im Original zu den eigenen Unterlagen legen, sind falsch.

Jede Freistellungsbescheinigung enthält eine Sicherheitsnummer. Damit kann die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung überprüft werden. Die Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer kann vom Auftraggeber über die Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de oder in Ausnahmefällen beim hiesigen Finanzamt überprüft werden.

Bei der Prüfung der Echtheit der Freistellungsbescheinigung muss der Auftraggeber darauf achten, dass die Bescheinigung vollständig ausgefüllt ist (Steuernummer, Finanzamt, Sicherheitsnummer) und ein Dienstsiegel zu erkennen ist. Wird dem Auftraggeber eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt und muss er dies erkennen können, so haftet er für den dann nicht vorgenommenen Steuerabzug. Mit der beschriebenen Prüfung der Sicherheitsnummer kann der Auftraggeber die Haftungsrisiken jedoch ausschließen.

Auftraggeber müssen laut Auskunft des Bundesfinanzministeriums nicht bei jedem Auftrag erneut die weitere Gültigkeit oder einen eventuellen Widerruf der Freistellungsbescheinigungen prüfen, also auch nicht die Echtheit im Internet feststellen.

 

Vorteil des Verfahrens ist, dass der Betriebsausgabenabzug endlich sicher wird.

 

 

Bisher galt nach § 160 Abgabenordnung: Wer als Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die beauftragten Bauunternehmen oder Subunternehmen tatsächlich existieren und ihren Steuerpflichten nachgekommen sind, dem wird im Rahmen der Betriebsprüfung die steuerliche Anerkennung der Kosten für die Bauleistung verwehrt. Insbesondere wenn Subunternehmer eingeschaltet werden, kommt es so zu einer "tickenden Zeitbombe". Seit dem 1.1.2002 wird mit dem Steuerabzug/Freistellungsbescheinigung die Zeitbombe entschärft. Wird eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt (Regelfall) oder der Steuerabzug vorgenommen, so garantiert das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Kosten für die Bauleistung.

Was hat der Auftraggeber zu beachten?

Jeder Unternehmer nach § 2 UStG der Bauleistungen erhält muss den Steuerabzug - alternativ die Vorlage der Freistellungsbescheinigung - vornehmen. Somit auch Kleinbetriebe, die sich von der Umsatzsteuerpflicht befreit haben und jeder Vermieter mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen, auch wenn er nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Darüber hinaus zählen laut Gesetz zum Kreis der abzugspflichtigen Auftraggeber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug von 15 Prozent ist die Bruttovergütung (Nettobauleistung + Umsatzsteuer (USt)). Im Fall des USt-Abzugsverfahren bei ausländischen Leistenden ist, obwohl der Auftraggeber für den Leistenden die Umsatzsteuer abführt und damit nur den Nettobetrag auszahlt, die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.

Vom Steuerabzug ist dann abzusehen, wenn der Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die bezahlten Bauleistungen von jeweils einem Bauleistenden nicht die Bagatellgrenze von 5.000 EUR im Jahr (bei umsatzsteuerfreien Vermietern 15.000 EUR ) überschreitet.

Worauf muss der Bauleistende achten?

Der Bauleistende kann mit der Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung den Steuerabzug verhindern. Die Freistellungsbescheinigung ist beim eigenen Finanzamt zu beantragen.

Die Freistellungsbescheinigung wird in den überwiegenden Fällen erteilt. Versagungsgründe sind:

1.Der Gewerbebetrieb oder die Betriebsstätte wurde nicht bei der Gemeinde nach § 138 AO angezeigt. 2.Den allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt nach § 90 AO wurde nicht nachgekommen. 3.Bei ausländischen Bauunternehmen liegt die Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatfinanzamtes nicht vor.

Darüber hinaus sieht die Finanzverwaltung bei nachhaltigen Steuerrückständen oder wiederholt nicht rechtzeitig abgegebenen Steueranmeldungen und Erklärungen die Gefahr, dass der Steueranspruch nicht gesichert ist und wird in Ausnahmefällen die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung verkürzen oder die Ausstellung der Bescheinigung versagen.

Der Steuerabzug stellt keine zusätzliche Steuerpflicht dar. Der abgeführte Steuerabzug kann vielmehr mit der abzuführenden Lohnsteuer und der Einkommen und Körperschaftsteuerschuld (nicht der Umsatzsteuer) verrechnet werden.

Die Freistellungsbescheinigung

Die Freistellungsbescheinigung muss der Bauleistende bei seinem Finanzamt mit formlosem Antrag beantragen. Die Bescheinigung wird in der Regel ausgestellt mit einer Gültigkeit von 3 Jahren. Es gibt auch Freistellungsbescheinigungen, die nur für einen bestimmten Auftrag ausgestellt werden, dies wird insbesondere bei Arbeitsgemeinschaften der Fall sein.

Bauleistung

Bezüglich der Frage, ob eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden muss ist es von Bedeutung zu ergründen, ob überhaupt eine Bauleistung erbracht wird. Der Katalog der entsprechenden Bauleistungen befindet sich in den §§ 1 und 2 Baubetriebeverordnung. Diese Bauleistungen müssen an einem Bauwerk erbracht werden. Hier geht das BMF von einer sehr weiten Definition des Begriffs des Bauwerkes aus. Demzufolge sind Bauwerke Gebäude und darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden aus Baustoffen und Bauteilen mit baulichen Geräten hergestellte Anlagen. Hier zählt also nicht nur die Brücke sondern auch die Straße als Bauwerk dazu, darüber hinaus alle mit einem Bauwerk fest verbundenen Bauteile wie Fenster, Türen, sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohnungen. Das Raumausstatterhandwerk erbringt somit auch Bauleistungen. Bei der Erbringung einer Bauleistung im Sinne des Gesetzes ist es jedoch erforderlich, das sich diese Leitung unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes auswirkt, d.h. dass es zu einer Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung kommt.Damit soll die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen ausgeschlossen werden. Wenn aber die Oberfläche abgeschliffen oder abgestrahlt wird, ist dies durchaus eine Substanzveränderung.

Bei reinen Wartungsarbeiten handelt es sich auch nicht um eine Bauleistung solange Teile nicht verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Für reine Materiallieferungen gilt, dass sie keine Bauleistung sind.