Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen müssen Betriebe, die an Gaseinrichtungen arbeiten, vom Gasversorgungsunternehmen benannt sein.
Installateurausweis

Wir verfügen über diese Gaskonzession nach § 12 der AVBGasV (Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) und dürfen dementsprechend Arbeiten an der Gasversorgung durchführen.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

DVGW-TRGI 2008

§ 12 Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Gasversorgungsunternehmens und des Druckregelgeräts, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf außer durch das Gasversorgungsunternehmen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Gasversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile aus tariflichen Gründen unter Plombenverschluss genommen werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Gasversorgungsunternehmens zu veranlassen.

(4) Es dürfen nur Materialien und Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DVGW-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.